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   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1983 - 3 A 1635/82   

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https://dejure.org/1983,1549
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1983 - 3 A 1635/82 (https://dejure.org/1983,1549)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.09.1983 - 3 A 1635/82 (https://dejure.org/1983,1549)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. September 1983 - 3 A 1635/82 (https://dejure.org/1983,1549)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heranziehung; Heilung; Nachschieben einer Satzung; Beitragspflicht; Zinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 135 Abs. 5

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 321
  • ZMR 1984, 390
  • DÖV 1984, 598
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2001 - 3 A 1928/98

    Anforderungen an eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Erhebung von

    Ob für Fälle der rückwirkenden Heilung gerade mit Blick auf die rückwirkende Entstehung des Beitragsanspruchs eine Pflicht zum Zinsverzicht zu verneinen ist, so das Urteil des 2. Senats des O- berverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1992, a.a.O.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 45.82 -, KStZ 1984, 209 (unter Offenlassen der landesrechtlichen Beurteilung der Anwendung und Auslegung des § 237 AO), oder ob ein Zinsverzicht auch in derartigen Fällen regelmäßig geboten ist, so das Urteil des Senats vom 29. September 1983 - 3 A 1635/82 -, NVwZ 1984, 321, muß der Entscheidung in einem einschlägigen Berufungsverfahren überlassen bleiben; das Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 VwGO, das vor der Entscheidung des 2. Senats nicht durchgeführt worden ist, wird dabei ggf. einzuhalten sein.

    vgl. BFH, Urteile vom 24. Juli 1979 - VII R 67/76 -, BStBl. 1979 II 712, und vom 20. September 1995 - X R 86/94 -, BStBl 1996 II 53, das Urteil des Senats vom 29. September 1983, a.a.O., sowie FG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1985 - V 191/83 -, EFG 1986, 270.

    vgl. auch das Urteil des Senats vom 29. September 1983, a.a.O..

    vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 237 Tz. 23 i.V.m. § 234 Tz. 12 und § 227 Tz. 25 (m.w.N.); vgl. auch das Urteil des Senats vom 29. September 1983, a.a.O..

  • OVG Niedersachsen, 08.12.1992 - 9 L 543/92

    Kein Anspruch auf Verzicht auf Aussetzungszinsen; Aussetzungszinsen; Heilung;

    Eine - hier allein in Betracht kommende - sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Geltendmachung des gesetzlich entstandenen Anspruchs der Gemeinde auf die Erhebung von Aussetzungszinsen dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck, dem Prinzip des Vertrauensschutzes, dem Gleichheitssatz, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.9.1983, NVwZ 1984, 321, 322; Urteil vom 25.5.1992, 2 A 1568/91; Dalka, KStZ 1983, 201, 203).

    Die Gemeinde wird damit annähernd so gestellt, als habe sie - entsprechend dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen - das Geld schon im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids erhalten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.9.1983, NVwZ 1984, 321; Urteil vom 25.5.1992, 2 A 1568/91).

    Dies erkennt der Kläger - wie seine Klagerücknahme im Verfahren 4 A 3256/90 zeigt - inzwischen in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. z. B. Beschluß des erk. Senats vom 4.3.1991, 9 M 2/91; ferner OVG Münster, Urteil vom 29.9.1983, NVwZ 1984, 321) an, so daß die mit Bescheid vom 9.8.1990 erfolgte Festsetzung der Aussetzungszinsen zwischen den Beteiligten nicht mehr streitbefangen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2007 - 3 A 5042/04

    Erhebung von Aussetzungszinsen nach Ermäßigung einer

    Das ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, vgl. die Urteile vom 29. September 1983 - 3 A 1635/82 - , NVwZ 1984, 321, und vom 5. Mai 1992 - 2 A 1464/91 - , KStZ 1993, 135, das über die Auslegung des hier als Landesrecht anzuwendenden § 237 AO letztinstanzlich befindet.

    Sie führt insoweit aus, dass ein Erlass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. September 1983, a.a.O., Beschluss vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 - , NVwZ-RR 1999, 210, und Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 1928/98 - , KStZ 2002, 217) geboten gewesen sei, weil der Beitragsbescheid ursprünglich wegen planüberschreitenden Ausbaus des T.-------------weges rechtswidrig gewesen und erst nachträglich durch den in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten Mehrkostenverzicht mit ex-nunc-Wirkung geheilt worden sei.

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